AKUELLES RECHT

Verordnung der Samtgemeinde Steimbke über die Kastrations-, Kennzeichnungs- und Registrierungspflicht von Katzen

Aufgrund der §§ 1 und 55 des Niedersächsischen Polizei – und Ordnungsbehördengesetz in der Fassung vom 19.01.2005 (Nds. GVBI. 2005, S.9) und § 7 Nr. 6 der Verordnung zur Übertragung von Ermächtigungen aufgrund bundesgesetzlicher Vorschriften (Subdelegationsverordnung) vom 09.12.2011 (Nds. GVBI. 2011, S. 487) in Verbindung mit § 13b des Tierschutzgesetzes vom 18.05.2006 (BGBI. I S. 1206), 1313) in den derzeit gültigen Fassungen hat der Rat der Samtgemeinde Steimbke in seiner Sitzung am 10.12.2020 folgende Verordnung erlassen:

§ 1 Geltungsbereich

  1. Die Bestimmungen dieser Verordnung gelten nicht für Katzen im Alter von unter 5 Monaten.
  • Diese Verordnung gilt für das Gebiet der Mitgliedsgemeinden Linsburg, Rodewald, Steimbke und Stöckse

§ 2 Begriffsbestimmung

  1. Katzen im Sinne dieser Verordnung sind alle männlichen und weiblichen Tiere der Art felis silvestris catus. Dies gilt unabhängig davon, ob sie sich im Besitz von Menschen befinden.
  • Katzenhalter*in im Sinne dieser Verordnung sind natürliche Personen, die Katzen auf ihrem befriedeten Besitztum den Aufenthalt ermöglichen oder frei laufende Katzen betreuen, insbesondere regelmäßig oder unregelmäßig Futter zur Verfügung stellen. Eine vertretungsweise Betreuung einer Katze für einen seiner Natur nach begrenzten und vorübergehenden Zeitraum begründet keine Halterstellung.
  • Unkontrolliert ist der freie Auslauf einer Katze, auf den weder der Halter selbst noch eine vom ihm beauftragte oder sonst handelnde Person unmittelbar einwirken kann.
  • Fortpflanzungsfähige Katzen im Sinne dieser Verordnung sind Katzen, die fünf Monate oder älter und weder kastriert noch sterilisiert sind.

§  3 Verordnungszweck

Diese Verordnung verfolgt den Zweck, Katzenhalter und Katzenhalterinnen sowie gleichstehende Personen in die Verantwortung dafür zu nehmen, eine ungehinderte Paarung und Vermehrung der von Ihnen gehaltenen Katzen mit freilaufenden Katzen zu verhindern, um die Katzenpopulation im Gemeindegebiet zu regulieren und die durch eine ungehinderte Vermehrung dieser Population verursachten Gefahren und Beeinträchtigungen für Menschen und Katzen zu unterbinden oder jedenfalls erheblich zu reduzieren. Diese Verordnung dient ferner dem Zweck, Fundkatzen dem/der Katzenhalter*in zuordnen und wieder zuführen zu können.

§ 4 Kastrations- und Kennzeichnungspflicht

  1. Katzen denen die Möglichkeit gewährt wird, sich außerhalb der Wohnung oder anderen geschlossenen Räumen frei zu bewegen, sind durch den/die Katzenhalter*in zuvor von einem Tierarzt kastrieren bzw. sterilisieren und mittels Mikrochip (Transponder) kennzeichnen zu lassen. Sie haben die Kastration von dem durchführenden Tierarzt schriftlich bestätigen zu lassen. Die Bestätigung ist während der gesamten Zeit, in der sie die Katze halten, aufzubewahren und auf Verlangen der Samtgemeinde Steimbke vorzulegen. Kann der/die Katzenhalter*in keine Kastrationsbestätigung vorlegen, so wird vermutet, dass die Katze nicht kastriert worden ist. Der/die Katzenhalter*in kann die Vermutung durch die Vorlage einer nachträglich von einem Tierarzt ausgestellten Ersatzbescheinigung widerlegen.
  • Die Kennzeichnungspflicht durch Mikrochip entfällt für Katzen, die bereits vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung mittels Tätowierung gekennzeichnet wurden, wenn damit eine Ermittlung des/der Katzenhalter*in ohne erheblichen Aufwand möglich ist.
  • Für die Zucht von Rassekatzen können auf Antrag Ausnahmen von der Kastrationspflicht zugelassen werden, sofern eine Kontrolle und Versorgung der Nachzucht glaubhaft dargelegt wird und sein privates Interesse das durch diese Verordnung geschützte öffentliche Interesse überwiegt
  • Auf Antrag können Ausnahmen von den Bestimmungen dieser Verordnung zugelassen werden, wenn die Interessen des/der Antragsteller*in die durch die Verordnung geschützten öffentlichen und privaten Interessen im Einzelfall nicht nur geringfügig überwiegen

§ 5 Registrierungspflicht

Der/die Katzenhalter*in hat eine mittels Mikrochip gekennzeichnete Katze unverzüglich nach der Kennzeichnung in einer frei zu wählenden zentralen Haustierregistrierungsdatenbank  (z.B. Tasso oder Deutsches Haustierregister) zu registrieren.

§ 6 Maßnahmen bei Zuwiderhandlungen

  1. Wird eine fortpflanzungsfähige Katze, die unkontrollierten Auslauf hat, im Geltungsbereich dieser Verordnung angetroffen, kann gegenüber dem/der Katzenhalter*in die Kastration, Kennzeichnung und Registrierung des Tieres angeordnet werden.
  • Lässt sich der/die Katzenhalter*in einer Katze im Falle des Absatzes 1 binnen dreier Werktage nicht ermitteln, kann die Samtgemeinde Steimbke die dort bezeichneten Maßnahmen auf deren Kosten durchführen lassen. Der/die Katzenhalter*in hat diese Maßnahmen zu dulden.

§ 7 Ordnungswidrigkeiten

  1. Ordnungswidrig gemäß § 59 Absatz 1 NPOG handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig die Kastrationspflicht nach § 4 Abs. 1 Satz 1 dieser Verordnung verletzt. Die Ordnungswidrigkeit kann gemäß § 59 Absatz 2 NPOG mit einer Geldbuße bis zu 5.000 € geahndet werden.
  • Ordnungswidrig gemäß § 59 Absatz 1 NPOG handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig die Kennzeichnungspflicht nach § 4 Abs. 1 Satz 1 dieser Verordnung verletzt. Die Ordnungswidrigkeit kann gemäß § 59 Absatz 2 NPOG mit einer Geldbuße bis zu 5.000 € geahndet werden.
  • Ordnungswidrig gemäß § 59 Absatz 1 NPOG handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig die Registrierungspflicht nach § 5 dieser Verordnung verletzt. Die Ordnungswidrigkeit kann gemäß § 59 Absatz 2 NPOG mit einer Geldbuße bis zu 5.000 € geahndet werden.

§ 8 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 01. Januar 2021 in Kraft.

Steimbke, den 17.Dezember 2020

Der Samtgemeindebürgermeister


Verordnung der Samtgemeinde Steimbke über die Kastrations- und Kennzeichnungspflicht von Katzen

Aufgrund des § 13 b des Tierschutzgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. Mai 2006 (BGBl. I S. 1206, ber. S. 1313), zuletzt geändert durch Art. 141 G zum Abbau verzichtbarer Anordnungen der Schriftform im Verwaltungsrecht des Bundes vom 29. 3. 2017 (BGBl. I S. 626) i. V. m. § 6 der Verordnung zur Übertragung von Ermächtigungen aufgrund bundesgesetzlicher Vorschriften (Subdelegations-verordnung) vom 9. Dezember 2011, zuletzt geändert durch Verordnung vom 17.03.2017 (Nds. GVBl. S. 65) und der §§ 1 und 55 des Niedersächsischen Gesetzes über die öffentliche Sicherheit und Ordnung (Nds. SOG) in der Fassung vom 19. Januar 2005 (Nds. GVBl. S. 9), zuletzt geändert durch Art. 2 G zur Änd. Nds VersammlungsG, Änd. Nds Sicherheits- und OrdnungsG und Änd. Nds VerfassungsschutzG vom 6.4.2017 (Nds. GVBl. S. 106) hat der Rat der Samtgemeinde Steimbke in seiner Sitzung am 20. Dezember 2017 folgende Verordnung erlassen: 

§ 1 Geltungsbereich 

Diese Verordnung gilt für das Gebiet der Gemeinde Rodewald. 

§ 2 Katzenhaltung 

1. Katzenhalter oder Katzenhalterinnen, die ihrer Katze die Möglichkeit gewähren, sich außerhalb der Wohnung ihres Halters frei zu bewegen, haben diese zuvor von einem Tierarzt kastrieren und mittels Mikrochip kennzeichnen zu lassen. Dies gilt nicht für weniger als 5 Monate alte Katzen. Die Kennzeichnungspflicht durch Mikrochip entfällt, wenn die Katze mit einer Tätowierung versehen ist, über die der Tierhalter ermittelt werden kann. Als Katzenhalter im vorstehenden Sinne gilt auch, wer freilaufenden Katzen regelmäßig Futter zur Verfügung stellt. 

2. Für die Zucht von Rassekatzen können auf Antrag Ausnahmen von der Kastrationspflicht zugelassen werden, sofern eine Kontrolle und Versorgung der Nachzucht glaubhaft dargelegt wird. 

3. Auf Antrag können Ausnahmen von den Bestimmungen dieser Verordnung zugelassen werden, wenn die Interessen der Antragstellerin oder des Antragstellers die durch die Verordnung geschützten öffentlichen und privaten Interessen im Einzelfall nicht nur geringfügig überwiegen 

§ 3 Ordnungswidrigkeiten 

Ordnungswidrig nach § 59 Abs. 1 Nds. SOG handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig die Bestimmungen hinsichtlich des Kastrations- und Kennzeichnungsgebotes für Katzen nach § 1 dieser Verordnung verletzt. Die Ordnungswidrigkeit kann nach § 59 Abs. 2 Nds. SOG mit einer Geldbuße bis zu 5.000 Euro geahndet werden. 

§ 4 Inkrafttreten 

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2018 in Kraft. Die Geltungsdauer beträgt drei Jahre. 

Steimbke, den 22. Dezember 2017 

Der Samtgemeindebürgermeister

Quelle: Samtgemeinde Steimbke

 

 

 

 

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